Zurück zur Kopiervorlage? Wenn die Einzelabrechnung für digitale Quellen kommt, droht dem Lehrbetrieb eine komplexe Vergütungspraxis.
Elektronische Vorlesungsskripte gehören ganz sicher zu den digitalen Errungenschaften, um die Eltern mit Uni-Vergangenheit ihre Kinder heute beneiden. Wie lange sie auf Bücher und Ordner mit Kopiervorlagen oder im Copy-Shop standen, ist unvergessen. Möglich, dass aktuell Studierende bald die gleichen Erfahrungen machen müssen.
Die Großzügigkeit, mit der Hochschullehrer bislang interessante Buchkapitel und Artikel für ihre Studierenden elektronisch verfügbar machten, ist in Gefahr, falls jede fremde Quelle künftig einzeln gemeldet und bezahlt werden muss. Genau eine solche Einzelabrechnung hat die Verwertungsgesellschaft VG Wort erstritten, die die Rechte von über 400.000 Autoren und 9.500 Verlagen vertritt.
„Wenn sie im nächsten Jahr kommt, muss spätestens dann jeder Dozent absolut sattelfest darin sein, was genau er in welchem Umfang hochladen darf, und wie er Seminargruppen und -zeiträume limitiert, sonst wird es sehr sehr teuer“, sagt Dr. Jeannette Schmid, die beim HRZ die Lernplattform OLAT betreut. „Der Regelfall sollten sowieso Links zu E-Books und E-Zeitschriften der UB sein, für die wir ohnehin schon Lizenzen haben.“
Auch Studierende ermahnt sie zur Sorgfalt: „Heruntergeladene Quellen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.“ Nur noch in diesem Jahr soll als Übergangslösung die bislang recht einfache Vergütungspraxis an Hochschulen gelten: Danach können die Länder als Finanziers der Hochschulen die Urheberrechte von Autoren und Verlagen bei der VG Wort pauschal entgelten, da die Wissenschaft von einer Ausnahmeregel des Urheberrechtsgesetzes profitiert: dem eigentlich recht knappen und gut lesbaren §52a.
Er gestattet die genehmigungsfreie „öffentliche Zugänglichmachung“ von Texten für Unterricht und Forschung unter einigen Bedingungen wie: abgegrenzter Teilnehmerkreis, kleine Teile eines Werks, nicht-kommerzielle Nutzung, angemessene Vergütung und der Wettbewerbsklausel, dass der Verlag kein adäquates eigenes Angebot geschaffen hat. Um die präzise Auslegung jeder dieser Bedingungen ist schon vor Gericht gestritten worden:
So gelten 12 Prozent, maximal 100 Seiten als Obergrenze für „kleine Teile“ eines Werks. Aktuell aber steht das Geld im Fokus: Geht es nach der VG Wort, ist die „angemessene Bezahlung“ nur noch dann gewährleistet, wenn jeder hochgeladene Buchauszug oder Artikel von Fremdautoren einzeln abgerechnet wird. „Was da auf uns zurollt, ist eine mittlere Katastrophe“, warnt Schmid, weil es technisch sehr aufwändig sei, urheberrechtsgeschützte Texte automatisch korrekt zu identifizieren, um sie als Sammelmeldung an VG Wort weitergeben zu können.
„Pro Semester werden mehr als 1500 neue Kurse auf OLAT eingerichtet. Manche Lehrende missverstehen die Plattformen als Archiv und laden mehr als 100 Texte in einem einzigen Kurs hoch“, umreißt sie die Datenmassen. Längst überfällig sei daher ein neues Bewusstsein dafür, „dass jede PDF die Universität potentiell Geld kostet“. Aufwändige Einzelabrechnung Recht bekam die VG Wort in einem BGH-Urteil von 2013, das die Einzelabrechnung zur Auflage macht.
Also wurde an der Universität Osnabrück im Wintersemester 2014/15 eine aufwändige Machbarkeitsstudie dazu durchgeführt, wie sich die Einzelabrechnung der bislang pauschal abgerechneten Nutzung von Auszügen aus Büchern und Zeitschriften in digitalen Lernumgebungen in der Lehre auswirken würde. Dafür wurde eigens eine Software programmiert, mit der die Lehrenden ein Semester lang jede relevante digitale Quelle samt bibliographischer Angaben erfassten.
Wenig überraschend zeigte sich, dass 40 Prozent der Lehrenden während des Pilotprojektes weniger Material hochluden. Knapp zwei Drittel der Studierenden gaben an, dass sie einen sehr viel höheren Aufwand bei der Literaturbeschaffung hatten, weil sie wie anno dazumal bei den Eltern ablief. Insgesamt wurde der organisatorische Aufwand von der Hochschule als unangemessen hoch bewertet und als Alternative zur Pauschalvergütung abgelehnt.
„Seitdem wächst der Widerstand gegen die Einzelabrechnung“, beobachtet Alexander Peukert, der als Professor für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht mit Schwerpunkt im internationalen Immaterialgüterrecht am Exzellenzcluster Normative Ordnungen der Goethe-Universität Experte für Urheberrecht ist. „Dieses Rechtsgebiet unterliegt großen Wandlungen. Für uns ist es sehr spannend, zu schauen, wie sich generell die Möglichkeiten der Digitalisierung mit dem Urheberrecht in Einklang bringen lassen“, sagt er.
Im Bildungsbereich sei es eine politische Entscheidung, ob die Rechte der Autoren, zu denen ja auch viele Lehrende selbst gehören, Vorrang vor einem wirksamen digitalen Unterrichtsystems haben dürfen. „Diese Entscheidung ist noch nicht gefallen. Ich würde mir wünschen, dass die Universitäten, auch die Goethe-Universität, diese Diskussion engagierter führen und sich dafür einsetzen, dass es nicht zur Einzelabrechnung von gesetzlich eigentlich erlaubten Internetnutzungen kommt“, sagt er.
Erhöhter Beratungsbedarf bei den Lehrenden Derweil sorgt die Unsicherheit, wie die Gerichte letztlich entscheiden, beim Lehrpersonal der Goethe-Universität für Unruhe. Justiziarin Brigitte Fink wird häufig um Rat gefragt: „Die gerichtliche Entscheidung und die dazu erfolgten öffentlichen Mitteilungen haben bereits zu einem deutlich erhöhten Beratungsbedarf in urheberrechtlichen Fragen bei den Lehrenden geführt.
Derzeit bleibt es zwar bei der bisherigen Handhabung der Verwendung von Lehrmaterialien im Rahmen des §52a UrhG, aber spätestens wenn der Semesterapparat für das nächste Wintersemester erstellt wird, wollen die Lehrenden Klarheit haben“, weiß sie. Beim studiumdigitale gehören rechtliche Fragen beim E-Learning zum Dauerthema von Schulungen und Selbstlernmodulen wie der Lernbar.
„Dennoch ist die Unsicherheit in keinem Bereich der Wissenschaft so groß wie beim Urheberrecht“, beobachtet Informatikprofessor Detlev Krömker, der dem Uni-Dienstleister vorsteht. „Alle wollen sich korrekt verhalten, aber in der Uni gelten andere Regeln als in der Schule oder der VHS. Und wenn ich Material für eine privat bezahlte Weiterbildung nutze, ist wieder alles anders.
Hinzu kommt, dass Regelungen nur zwei bis drei Jahre gelten und sich fünf Minuten vor Fristablauf ändern“, sagt er. „Aufgrund der Komplexität und politischen Unbeständigkeit finden viele meiner Kollegen das Urheberrecht ziemlich unappetitlich.“ Krömkers Überzeugung: „Die Wissenschaft ist auf Austausch angewiesen. Jede Einschränkung konterkariert Wissenschaft.
Je strenger die Verlage und Verwertungsgesellschaften aber ihre Quellen kontrollieren, desto mehr Eigentore schießen sie“, sagt er. „Denn dann werden immer mehr Wissenschaftler ihre Werke ganz bewusst mit freiem Zugang ins Netz stellen.“ Juraprofessor Peukert stimmt dem zu mit einem weiteren Argument:
„Die Preise für wissenschaftliche Datenbanken sind explodiert. Die öffentliche Hand ist nicht mehr bereit, diese Anstiege mitzutragen.“ Von daher würde das Land Baden- Württemberg sein wissenschaftliches Personal an Hochschulen schon dazu anhalten, nach einer Embargofrist von einem Jahr „seinen steuerfinanzierten wissenschaftlichen Output“ per Open Access zu veröffentlichen. „Das Mühsal der Einzelabrechnung erledigt sich damit ganz von allein.“ [Autorin: Julia Wittenhagen]
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Informationen zum Umgang mit urheberrechtsgeschützten Texten
www.olat.uni-frankfurt.de/anleitungen insbesondere
www.rz.uni-frankfurt.de/57918340/Copyright_allgemein1.pdf
www.studiumdigitale.uni-frankfurt.de/recht/index.html
www.virtuos.uni-osnabrueck.de/forschung/projekte/pilotprojekt_ zum_52a_urhg.html
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