Aktuelle Infos zur VG-Wort-Problematik (§ 52a UrhG)

Aktuelle Information zu Originaltexten, die Studierenden digital zur Verfügung gestellt werden (§ 52a UrhG)

Der Hintergrund:

Wenn Texte (z.B. Zeitschriftenartikel oder Buchauszüge) Studierenden digital zum Download verfügbar gemacht werden, so ist dies rechtlich möglich, weil dies auch vergütet wird (§ 52a UrhG). Diese Vergütung erfolgte bislang als Pauschalzahlung der Länder an die Verwertungsgesellschaft Wort, die die Rechte der Autorinnen und Autoren und der Verlage wahrnimmt (§ 52a Abs. 4 UrhG).

Die Verwertungsgesellschaft Wort und die Länder (vertreten durch die KMK) haben sich in einem Rahmenvertrag darauf geeinigt, das Modell der Pauschalzahlung aufzugeben und stattdessen über eine Einzelfallmeldung jeder Quelle zu vergüten. Dies würde für die Hochschulen und damit für die Lehrkräfte als Anbieter ihrer Kurse in den digitalen Semesterapparaten bedeuten, dass jede Textquelle (Auszüge aus anderen Textwerken, Zeitschriftenbeiträge) einzeln zu melden ist. Da dies jedoch einen derart hohen finanziellen, personellen und zeitlichen Aufwand darstellt, haben die Hochschulen bundesweit bereits jetzt mehrheitlich erklärt, diesem Rahmenvertrag nicht beitreten zu können.

Dies hat für das E-Learning an der Goethe-Universität gravierende Folgen. Die Pauschalzahlungen wurden letztmalig für das Jahr 2016 geleistet. Das Präsidium hat beschlossen, dem Rahmenvertrag nicht beizutreten sowie weitestgehend die nach § 52a UrhG vergütungspflichtige Einzelmeldung zu vermeiden. In der Konsequenz bedeutet dies, dass von der Möglichkeit des (auszugsweisen) Anbietens geschützter Textwerke nach § 52a UrhG zukünftig kein Gebrauch mehr gemacht werden soll (der „analoge“ Semesterapparat bleibt weiterhin möglich). Um hierfür Rechtssicherheit zu erlangen, müssen bis zum 31.12.2016 die nicht-lizensierten digital verfügbar gemachten, urheberrechtlich geschützten Sprachwerke aus den digitalen Semesterapparaten (Online-Kurse in Lernsystemen wie OLAT, Moodle, ILIAS und Dropboxes / Powerfolder), von denen Kursteilnehmende sie herunterladen können, entfernt sein. Am 24. und 25.10.2016 wurden die Lehrenden und Studierenden entsprechend informiert.

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Informationen zu digitalen Texten in der Lehre: Für Studierende (PDF) | Für Lehrende (PDF)

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Was ist betroffen?

Es geht um Sprachwerke (gesprochene oder geschriebene Texte) fremder Autorinnen und Autoren, die publiziert sind und zum Zwecke der Lehre in digitaler Form Dritten zur Verfügung gestellt werden. Dies geschieht typischerweise durch Hochladen von Zeitschriftenartikeln oder Buchauszügen.

Es geht nicht um eigene publizierte Texte, sofern die Rechte bei einem selbst (und nicht bei dem Verlag) liegen.

Es geht nicht um Bilder/Abbildungen.

Es geht auch nicht um Teile fremder Werke, die in einer Präsentation, einem Skript oder einer aufgezeichnete Vorlesung zitiert werden.

Es geht auch nicht um Verlinkungen auf digitale Quellen.

Wie geht es weiter?

Die nutzungsbezogene Abgeltung für Intranetnutzungen an Hochschulen erfolgt ab 01.01.2017. Die Universität ist, auch wenn sie dem Rahmenvertrag nicht beitritt, in der Pflicht, die verwendeten Quellen an die Verwertungsgesellschaft Wort zu melden und die Vergütung entsprechend zu zahlen. Werden keinerlei meldepflichtigen Quellen mehr verwendet, muss sie auch dies melden. Die Verwertungsgesellschaft Wort kann gegebenenfalls auch um Einsicht in Kurse ersuchen, um dies zu überprüfen.

Die Hochschulen sind sehr daran interessiert, mit der Verwertungsgesellschaft Wort zu einer Verhandlungslösung zu kommen, die wieder zu einer Pauschalzahlung zurückkehrt.

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Zum Weiterlesen

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