Bundesregierung und Bundesländer haben sich am 19. Januar 2021 über weitergehende Maßnahme zur Bekämpfung der Corona-Pandemie verständigt, von denen auch die Arbeit an der Goethe-Universität direkt betroffen ist. Mit dieser Vorabmeldung informiert Sie das Präsidium über die sich dadurch ergebenden, verbindlichen neuen Regelungen zum Home-Office. Die genauen Ausführungsbestimmungen für die beschlossenen Maßnahmen werden jedoch erst in den kommenden Tagen mit Änderung der Corona-Kontakt– und Betriebsbeschränkungsverordnung des Landes Hessen und der Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales feststehen.
Das Präsidium fordert allerdings schon jetzt alle Verantwortlichen an der Goethe-Universität auf, speziell die Anwendung der Regelungen zum Home-Office vorab in ihren Verantwortungsbereichen zu prüfen und diese ggf. direkt anzuwenden.
Als Hilfestellung die bekanntgegebenen Eckpunkte des Beschlusses zum Home-Office:
Auszug aus den Ergebnissen der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 19. Januar 2021
„Angesichts der pandemischen Lage ist auch die weitere Reduzierung von epidemiologisch relevanten Kontakten im beruflichen Kontext erforderlich. Dazu wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Verordnung befristet bis zum 15. März 2021 erlassen, wonach Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Dadurch werden Kontakte am Arbeitsort, aber auch auf dem Weg zur Arbeit reduziert. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Angebot zu nutzen. Dort, wo Präsenz am Arbeitsplatz weiter erforderlich ist, muss für Arbeitsbereiche auf engem Raum im Rahmen der Umsetzung der COVID19- Arbeitsschutzstandards weiterhin die Belegung von Räumen reduziert werden oder es sind ohne ausreichende Abstände medizinische Masken einzusetzen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.“
Arbeitsminister Hubertus Heil bereitet eine entsprechende Corona-Arbeitsschutzverordnung vor, die zunächst bis zum 15. März 2021 befristet sein soll.
Vorangekündigte Eckpunkte der Corona-Verordnung:
- Bei Überschreitung des Inzidenzwert von 50 Infektionen pro 100.000 Einwohnern binnen sieben Tagen haben Arbeitgeber den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung (Homeoffice) auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
- Wenn kein Homeoffice möglich ist, sollen strikte Abstandsregeln gelten.
- Nutzen mehrere Menschen ein Büro, muss für jeden mindestens eine Fläche von zehn Quadratmetern zur Verfügung stehen.
- Können die Abstandsregeln oder die Anforderungen an die Raumbelegung nicht eingehalten werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet medizinische Gesichtsmasken bereitzustellen – die die Beschäftigten dann auch tragen müssen.