Übergangsregelung zum Infektionsschutz an der Goethe-Universität

Wie täglich immer sichtbarer wird, nimmt das Corona-Infektionsgeschehen im privaten und beruflichen Umfeld derzeit wieder deutlich zu – auch mit Konsequenzen für den Betrieb der Goethe-Universität. Die aktuell noch geltende gesetzliche Grundlage des Bundes zum Corona-Schutz verliert nach dem 19. März ihre Gültigkeit. Da eine Neuregelung auf Bundesebene bisher noch nicht erfolgt ist, hat der Bund entschieden, die Wirkung der bisher geltenden gesetzlichen Grundlage per Übergangsfrist bis zum 2. April zu verlängern. Dieser Übergangsfrist hat sich das Land Hessen am 15. März angeschlossen. Aufgrund dieser Situation hat das Präsidium der Goethe-Universität ebenfalls eine Übergangsfrist mit Wirkung bis zum 4. April beschlossen. D. h. bis dahin bleiben – insbesondere auch im Interesse eines möglichst sicheren Starts in das kommende Sommersemester in Präsenz – alle bisher beschlossenen Regelungen erst einmal in Kraft.

Gleichzeitig wirkt das Präsidium darauf hin, in Abstimmung mit der Landespolitik und den Mitgliedern der Konferenz Hessischer Universitätspräsidien einen wirksamen Regelungsrahmen für einen sicheren Semesterbetrieb zu erhalten, der einerseits hilft, die erforderlichen Maßnahmen zum Infektionsschutz umzusetzen und mit dem sich andererseits so viel Präsenz wie möglich realisieren lässt.

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