Das Smartphone sollte man regelmäßig aufladen. Nicht nur, um Apps nutzen und telefonieren zu können. Sondern auch, wenn man einen Kredit aufnehmen möchte – zumindest dann, wenn man in den USA lebt. Und erst recht dann, wenn man sich zugleich für Rap-Musik begeistert. „Sonst wird Ihnen die Bank womöglich sagen: ‚Sorry, aber unsere Daten zeigen, dass Kunden, die ihr Smartphone nur selten aufladen und gerne Rap hören, oft ihre Kredite nicht zurückzahlen.‘“ Mit dieser Begründung kann einem potenziellen Kunden schon einmal das gewünschte Darlehen verweigert werden, erläutert Katja Langenbucher.
Als Inhaberin der Professur für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Bankrecht an der Goethe-Universität beschäftigt sie sich mit den Mechanismen der Kreditvergabe und hat festgestellt, dass dabei gerade neue, auf big data zurückgreifende Modelle häufig zu indirekter Diskriminierung führen: „Jemandem wegen seiner Hautfarbe einen Kredit zu verweigern, ist in den USA seit den 1970er Jahren durch ein Gesetz verboten – aber wenn eine Bank sich auf Statistiken zurückzieht, nach denen bei Menschen, die ihr Smartphone selten aufladen und gerne Rap hören, ein hohes Kreditausfallrisiko bestehe, dann entstehen hohe Marktzugangsschranken für bestimmte Bevölkerungsgruppen.“
Bei diesem Thema stoßen die Forschung und die Lehre von Langenbucher zusammen: An der juristischen Fakultät der New Yorker Fordham University unterrichtet sie – auf der Basis des US-amerikanischen Rechts – Finanztechnologie (kurz „Fintech“): Zusammen mit ihren amerikanischen Studierenden geht sie der Frage nach, wie sich technologische Innovationen auf Finanzmärkte auswirken – „Das fängt damit an, dass ich in einem Coffeeshop meinen Muffin mit dem Smartphone bezahle, das geht weiter, wenn ich online einen Kredit beantrage oder wenn Unternehmen im WWW Crowdfunding betreiben, also Kleinspenden von sehr vielen Internetnutzern sammeln, das geht bis zum Einsatz sogenannter Roboadviser, also automatisierter Wertpapier-Anlageberater“, zählt Langenbucher auf. Sie lehrt außerdem in Paris an der Elitehochschule Sciences Po „Europäisches Finanzmarktrecht“; schon der Name dieser Veranstaltung weist darauf hin, dass es dort nicht um französisches, sondern um EU-Recht geht.
Pluspunkt »Lehrverpflichtung«
Und weil weder die Vorlesungen in New York noch die in Paris auf ihre Lehrverpflichtung angerechnet werden, unterrichtet Langenbucher auch die Frankfurter Studierenden. An der Goethe-Universität hält sie beispielsweise im kommenden Wintersemester die Anfängervorlesung „Zivilrecht I (Bürgerliches Recht)“ – das Wort „Lehrverpflichtung“ ist für sie nur ein Terminus technicus: „Mit jungen Leuten zu tun zu haben, ist für mich einer der absoluten Pluspunkte einer Universität“, sagt Langenbucher, „die Lehre ist für mich keine Pflichtübung, sondern eine Herzensangelegenheit.“
Aber auch ihre Forschung zum Aktien- und Kapitalmarktrecht ist für sie Herzensangelegenheit: Begeistert spricht Langenbucher davon, wo sich das traditionelle deutsche Aktienrecht und das angloamerikanisch inspirierte Kapitalmarktrecht ergänzen und wie sehr es sie fasziniert, dass sich das Geschehen an den Märkten vielfältig auf das tägliche Leben vieler Menschen auswirkt – sei es, wenn junge, aufstrebende Unternehmen sich trotz guter, innovativer Geschäftsideen in Europa nicht finanzieren können und in die USA abwandern, sei es, wenn bei Fehlentwicklungen auf dem Kapitalmarkt die Altersabsicherung vieler Menschen auf dem Spiel steht.
Abschluss in Philosophie
Im Aktien- und Kapitalmarktrecht stößt die Juristin Langenbucher naturgemäß immer wieder auf Berührungspunkte mit Volks- und Betriebswirtschaftslehre. Aber Interdisziplinarität ist für sie genauso wichtig, wenn es um Schnittstellen von Jura, Sozialpsychologie und Philosophie geht. „Das fing schon damit an, dass ich während meines Studiums in München einen ersten Abschluss in Philosophie gemacht habe. In meiner Dissertation habe ich dann ein rechtsphilosophisches Thema bearbeitet“, berichtet Langenbucher, die außerdem durch ihre Habilitation unter anderem die Lehrbefähigung für das Fach Rechtsphilosophie erworben hat. „Methodisch lässt sich meine Arbeitsweise als Juristin am ehesten mit der eines Philosophen oder einer Historikerin vergleichen: Anhand von Texten, Normen, Gerichtsurteilen entwickle ich meine Thesen; um diese Überlegungen zu systematisieren, ziehe ich dann auch die Lösungen anderer Länder zurate. Ich formuliere Argumente und Gegenargumente, wäge diese ab und mache schließlich Vorschläge, wie Gesetzgeber und Gerichte entscheiden sollten.“
So gehört Langenbucher einer Gruppe von hochrangigen Experten an, die kürzlich im Auftrag der Europäischen Kommission Empfehlungen formuliert hat, unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen nach Brexit und Covid-19-Pandemie der europäische Kapitalmarkt gestärkt werden sollte, um mit asiatischen und US-amerikanischen Kapitalmärkten in Wettbewerb treten zu können. Eine echte Kapitalmarktunion, so das Ziel, soll die noch immer national geprägten Handelsplätze vereinheitlichen. Darüber hinaus setzt sie sich zurzeit mit dem aktuellen Entwurf des Bundesjustizministeriums für ein „Unternehmensstrafrecht“ auseinander, wie es nach dem Dieselskandal um Volkswagen und andere Autohersteller gefordert wird. Auch hier geht es also um ein laufendes Gesetzgebungsverfahren.
Stefanie Hense
Dieser Beitrag ist in der Ausgabe 4.20 des UniReport erschienen.