Ist das bisherige Bilanzprüfverfahren den Aufgaben gewachsen? Dazu haben die Wirtschaftswissenschaftler Hans-Joachim Böcking (Goethe-Universität) und Marius Gros (Hochschule Niederrhein) im Auftrag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Gutachten erstellt.
Das zweistufige Enforcementsystem („Bilanzkontrolle“) ist 2005 installiert worden, vorausgegangen waren mehrere Bilanzskandale: Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR), ein privatrechtlicher Verein, prüft die vorgelegten Konzernbilanzen als erstes. Die BaFin tritt regelmäßig nur dann als zweite Instanz auf, wenn das Unternehmen nicht kooperationsbereit ist oder die von der DPR beanstandeten Fehler abstreitet.
Dieses System kann durchaus auch im Falle eines Betrugsverdachts funktionieren, dies entspräche der vom Gesetzgeber intendierten Aufgabenverteilung zwischen privater und staatlicher Stelle. Denn die eigenständig und unabhängig von der BaFin agierende Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) sei mit ausreichenden Kompetenzen ausgestattet, auch vertrauliche Informationen anzufordern sowie ggf. die Staatsanwaltschaft einzuschalten, meinen Prof. Dr. Hans-Joachim Böcking und Prof. Dr. Marius Gros. Auch die finanzielle Ausstattung der DPR sei genügend, um bei Bedarf zusätzliche externe Prüfer hinzuziehen. Daher seien die derzeitigen Möglichkeiten der BaFin begrenzt, ein Verfahren an sich zu ziehen. Verbesserungswürdig sei das Verfahren hinsichtlich seiner Transparenz auf der ersten Stufe.
Beauftragt wurden die beiden Wissenschaftler von der BaFin. Hintergrund waren die Vorwürfe gegen die Behörde, sie hätte die Bilanzprüfung bei Wirecard in Anbetracht der Betrugsvorwürfe gegen den Zahlungsdienstleister früher übernehmen müssen, um Schaden abzuwenden. Um die Diskussion zur Reform der Bilanzkontrolle und die Rolle von BaFin und DPR im Rahmen des „Fall Wirecard“ zu versachlichen, haben Böcking und Gros die BaFin gebeten, das Gutachten veröffentlichen zu dürfen.
Das „Gutachten zur Prüfung der Rechtsauffassung der BaFin, dass die DPR nach § 342b Abs. 4 HGB auch dann auf erster Stufe prüfen muss und kann, wenn mögliche Betrugshandlungen (einschließlich möglicher Betrugshandlungen durch das Management) im Raum stehen“ sowie eine gekürzte Zusammenfassung und einen Onepager können Sie hier herunterladen.