Bericht über ein gemeinsames strafrechtliches Schwerpunktseminar der Universitäten Münster und Frankfurt
Von Jörg Arnold
I. Es kommt wohl nicht so oft vor, dass im rechtswissenschaftlichen universitären Studium Veranstaltungen angeboten werden, die es sich zur Aufgabe machen, den eigentlichen inhaltlichen juristischen Kern zugleich mit rechtshistorischen, sozialwissenschaftlichen und aktuell-politischen Aspekten zu verbinden. Auch das Hinzuziehen von Expertinnen und Experten dürfte wohl eher selten auf der Tagesordnung juristischer Ausbildungs- und schon gar nicht Prüfungsveranstaltungen stehen. Und noch seltener scheint zu sein, dass ein Schwerpunktseminar als eine gemeinsame Veranstaltung von zwei Universitäten konzipiert ist. Das gemeinsame strafrechtlichen Seminar der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und der Goethe-Universität Frankfurt zu dem Thema „Der NSU-Prozess“, das vom 10. bis 12. Februar im Landhaus Rothenberge der Universität Münster stattfand, brachte genau diese Besonderheiten zum Ausdruck.
II. Geleitet wurde das Seminar auf Münsteraner Seite von Prof. Dr. Michael Heghmanns, Inhaber der Professur für Strafrecht, Strafprozessrecht, Medienstrafrecht und Strafvollzug, sowie von Prof. Dr. Jörg Arnold, Honorarprofessor an der Universität Münster und Forschungsgruppenleiter am MaxPlanck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht in Freiburg im Breisgau. Auf Frankfurter Seite oblag die Leitung des Seminars Prof. Dr. Matthias Jahn, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Rechtstheorie sowie Forschungsstelle Recht und Praxis der Strafverteidigung (RuPS), und Dr. Charlotte Schmitt-Leonardy, wissenschaftliche Mitarbeiterin und Habilitandin am Lehrstuhl von Prof. Jahn. Von dem Lehrstuhl Prof. Heghmanns nahmen auch weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Seminar teil, die – wie Julia Trinh und Janina Neumann – sich auch an der organisatorischen Vorbereitung aktiv beteiligten.
III. Mit den Themen wurde versucht, eine zeithistorische Einordnung des NSU-Prozesses ebenso vorzunehmen wie die relevanten strafrechts- und strafverfahrensrechtsdogmatischen Gesichtspunkte des Verfahrens zu behandeln. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Seminars waren sich der gesellschaftspolitischen Aktualität der Thematik bewusst, die in der Entwicklung eines zunehmenden Rassismus und Rechtsextremismus besteht. Damit ergibt sich eine weitere Besonderheit des Seminars: Zum einen liegt diese im Thema des NSU-Prozesses selbst begründet, der in der Strafrechtswissenschaft bislang – so jedenfalls unser Eindruck – kaum reflektiert wird. Insoweit scheint mit dem Seminar so etwas wie Neuland betreten worden zu sein, auf dem sich bei einer weiteren wissenschaftlichen Beschäftigung aufbauen lässt. Zum anderen ist das Thema „Der NSU-Strafprozess“ Teil einer übergeordneten wissenschaftlichen Herausforderung, die mit der Überschrift „Rechtsradikalismus und Strafrecht“ bezeichnet werden kann, eine Herausforderung, die vor allem auch aufgrund der aktuellen Zunahme von Rechtsterrorismus in der Gesellschaft besteht.
Hier ist nicht zuletzt auch in Fortsetzung der Diskussion im Seminar zu fragen, welche Schlussfolgerungen Politik und Gesellschaft aus dem NSU-Prozess gezogen haben, bzw. welche weiter gezogen werden müssen, und zwar gerade wegen der aktuellen Ereignisse wie der tödlichen Anschläge von Hanau, auf die Synagoge und Migranten in Halle sowie auf den Regierungspräsidenten von Kassel Walter Lübcke – alles rechtsterroristische Taten nach dem NSU-Prozess. Ohne übertreiben zu wollen, lässt sich sagen, dass das Seminar damit einen kleinen Beitrag gegen Rechtsextremismus leistet, was sich ganz gut auch in einen gerade veröffentlichten Aufruf von Experten aus Politik, Wissenschaft und Gesellschaft für einen Masterplan gegen Rechtsextremismus einfügt.
IV. In der Vorbesprechung, die Ende Juni des vergangenen Jahres für die interessierten Münsteraner Teilnehmerinnen und Teilnehmer stattfand, wurden 19 Themen zur Vergabe angeboten, unter anderem folgende:
• Zur zeithistorischen Bedeutung und Einordnung des NSU-Prozesses unter Berücksichtigung anderer großer Prozesse wie „Auschwitz-Verfahren“ und „StammheimProzess“
• Probleme der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe im Fall der Angeklagten Beate Zschäpe
• Fragen der Strafzumessung bei „Hasskriminalität“ am Beispiel des NSU-Verfahrens
• Die Feststellung besonderer Schwere der Schuld bei Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe und die Bemessung der Mindestverbüßungszeit – Wie lange muss Beate Zschäpe einsitzen und wann erfährt sie das?
• „Angehörige wollten Aufklärung und Anerkennung ihres Leides“ (Rammelsberger DRiZ 2019, 46, 47) – Selbstverständlichkeit oder systematische Überforderung des Strafprozesses?
• Der Einfluss der Medien auf das NSU-Verfahren
• Die Untersuchungsausschüsse im Umfeld des NSU-Verfahrens und der Strafprozess – kommunizierende Röhren?
• Die Wahlverteidigung der Angeklagten Zschäpe durch die Rechtsanwälte Borchert und Grasel – unter Berücksichtung der Pflichtverteidigung durch die Rechtsanwälte Sturm, Stahl und Heer
• „Ideologische“ Strafverteidigung im NSU-Verfahren
V. Mit den besetzten Themen konnte nun eine Tour d’Horizon durch die im Kontext mit dem NSU-Strafprozess bestehenden Probleme angetreten werden. Es hatte den Anschein, dass den Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmern die Bearbeitung der eher dogmatisch ausgerichteten Themen etwas leichter fiel als jene, die die Zeitgeschichte und die Frage nach der politischen Dimension wie auch nach einem Vergleich mit anderen großen Prozessen betraf. Zu jenen eher interdisziplinär ausgerichteten Themen gehörten auch die Fragestellungen nach den Erwartungen der Opfer, dem Einfluss der Medien auf das NSU-Verfahren sowie nach der Rolle und den Ergebnissen der NSU-Untersuchungsausschüsse. Dennoch zeigte sich in der Diskussion gerade über diese Themen, wie wichtig die Sensibilisierung der Studierenden für das Verhältnis von Recht und Politik ist. Auf dieser Grundlage entwickelten sich wichtige kritische Erörterungen über die Grenzen eines Strafprozesses bei der Aufklärung historischer Wahrheit, mehr noch bei der Herstellung von Gerechtigkeit. Aber auch hinsichtlich der Bearbeitung der dogmatischen Themen, die der NSU-Prozess stellte, zeigte sich, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer damit ihren Blick schärften für die Reichweite und Grenzen der Strafrechtsdogmatik in einem großen Prozess mit politischen Dimensionen. Auf diese Weise konnten kritisch beispielsweise die von der Bundesanwaltschaft aufgestellte „Dreitätertheorie“ hinterfragt, die Rolle des Verfassungsschutzes bei den Straftaten des NSU als ein Element des Versagens des Staates herausgearbeitet und die Schlussfolgerungen, die sich aus den Ergebnissen der Untersuchungsausschüsse ergeben, deutlich benannt und unterstrichen werden. Aber auch in normativer Hinsicht, die über das NSU-Verfahren weit hinausreicht, ergaben sich aus den dazu bearbeiteten Themen eine Reihe von kritischen Fragestellungen, beispielsweise
• im Hinblick auf die erfolgte Gesetzesänderung des Strafzumessungsrechts durch Hinzufügung der „rassistischen Gesinnung des Täters“ (§ 46 Abs. 2 StGB)
• in Bezug auf die Legitimität der lebenslangen Freiheitsstrafe oder auch
• hinsichtlich der Rechtsprechung des BGH, die eine forensische Begutachtung des Angeklagten auch ohne Exploration, sondern nur durch Beobachtung von Mimik und Gestik wie auch des sonstigen Verhaltens eines Angeklagten in der Hauptverhandlung für zulässig hält.
Zur Rolle der Strafe beim Umgang mit rechtsextremistischen Straftaten ist – so eine Schlussfolgerung der Diskussion – wie überhaupt bei der generellen Bestimmung der Reichweite und Wirksamkeit des Strafrechts und seiner Sanktionen davon auszugehen, dass nicht hierin das Allheilmittel gegen Kriminalität liegt. Strafe und Strafrecht müssen sich in einen gesamtgesellschaftlichen Kontext einordnen. Das gilt auch hinsichtlich des strafrechtlichen wie strafprozessualen Umgangs mit rechtsextremistischen Straftaten. Nicht zuletzt auch in der Strafrechtswissenschaft neu aufkommende Tendenzen, wieder mehr auf Strafe als ein Mittel zur Vergeltung zu setzen, erscheinen als nicht zielgerecht.
VI. Die Gerichtsreporterin Gisela Friedrichsen war insbesondere bei dem Thema „Der Einfluss der Medien auf das NSU-Verfahren“ virtuell präsent und meldete sich auf diese Weise mit Prof. Jahn aus der Universität in Frankfurt. In der Diskussion wurde ihr von den Studierenden eine Reihe von Fragen gestellt, die sich auf ihre Reportagen von diesem Prozess bezogen, aber auch auf ihr dazu publiziertes Buch „Der Prozess – Der Staat gegen Beate Zschäpe u.a.“. Frau Friedrichsen vertrat die Auffassung, dass die Medien ohne Einfluss auf das NSU-Verfahren gewesen seien. Nur im Falle der gerichtlichen Ablehnung des Freiburger Gutachters Prof. Dr. Joachim Bauer wegen Befangenheit, der sich mit einem Beitrag an „Die Welt“ gewandt hatte, in dem er sich für Beate Zschäpe positionierte, sei journalistisches Agieren nicht ohne Belang gewesen. Zu den Themen, die der Strafverteidigung galten, war Anja Sturm gefragt, eine Anwältin aus dem Team der „Altverteidiger“ als Pflichtverteidigung. Unter Wahrung des Anwaltsgeheimnisses trug sie viel Erhellendes zum Verständnis der konkreten Verteidigungssituation von Beate Zschäpe bei. Dabei fielen auch ihre nachdenklichen Zwischentöne auf. Gegenstand der Diskussion – in die sich auch Prof. Jahn aus Frankfurt direkt einschaltete – war das Reizwort „Konfliktverteidigung“. Am Beispiel von sogenannten rechten „Szeneanwälten“, die im NSU-Prozess auftraten, und oftmals mit rechtsmissbräuchlichen Mitteln verteidigten, wurde nach einer Ethik der Strafverteidigung gefragt, die aber – so Prof. Jahn – von einer großen Anzahl von Verteidigern – trotz Bemühungen von Berufsverbänden – teilweise selbst nicht gewollt sei. Es war, so können wir einschätzen, besonders auch für die Studierenden sehr interessant und lehrreich, mit den externen Expertinnen in den Dialog treten zu können. Die Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer werden nun aufmerksam auf die mittlerweile vorliegenden schriftlichen Urteilsgründe im NSU-Strafprozess blicken und ebenso den Fortgang des Rechtsmittels der Revision verfolgen. Darin liegt viel neuer Stoff für Wissenschaft und Lehre.
Prof. Dr. Jörg Arnold ist Honorarprofessor an der Universität Münster und Forschungsgruppenleiter am Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht in Freiburg im Breisgau.
Dieser Beitrag ist in der Ausgabe 4.20 des UniReport erschienen.