Hessen ermöglicht längere Regelstudienzeit wegen Corona-Einschränkungen

Die hessische Landesregierung wird für alle im Sommersemester 2020 an hessischen Hochschulen immatrikulierten Studierenden die Regelstudienzeit um ein Semester verlängern, damit Studierenden durch die wegen der Corona-Pandemie nötigen Beschränkungen keine Nachteile beim BAföG entstehen. Der Hessische Landtag hat als Grundlage dafür am Dienstagabend einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Ministerin für Wissenschaft und Kunst vorübergehend ermächtigt, Verordnungen unter anderem zur Regelstudienzeit zu erlassen. Auch auf die Höchstdauer befristeter Beschäftigungsverhältnisse soll das Semester nicht angerechnet werden. Das Gesetz ermöglicht es zudem, Online-Prüfungen per Verordnung zu regeln.

„Der eingeschränkte Betrieb an den Hochschulen hat viele Studierende vor große Herausforderungen gestellt. Video-Vorlesungen und Online-Seminare können nicht alle Aspekte der Lehre ersetzen“, erklärt Wissenschaftsministerin Angela Dorn. „Leider weigert sich Bundesbildungsministerin Anja Karliczek bisher, den Studierenden durch eine pauschale Verlängerung der Förderhöchstdauer beim BAföG um ein Semester Planungssicherheit zu geben. Deshalb greifen wir zu dieser hessischen Lösung. Ich bedanke mich bei den Fraktionen von CDU und GRÜNEN für ihren Gesetzentwurf und freue mich, dass dieser eine sehr breite Mehrheit im Landtag gefunden hat.“

Wie in fast allen Bundesländern sieht das Hochschulgesetz auch in Hessen vor, dass die Hochschulen die Regelstudienzeiten in den Prüfungsordnungen auf der Grundlage der zwischen den Ländern vereinbarten Empfehlungen dazu regeln. Lediglich in Nordrhein-Westfalen sieht das Hochschulgesetz neben der generellen Regelstudienzeit auch eine so genannte individuelle Regelstudienzeit vor. Diese hat die dortige Landesregierung nun genutzt, um eine Erhöhung der Regelstudienzeit und damit der Förderungshöchstdauer im BAföG umzusetzen. Um in Hessen den Studierenden die gleiche Sicherheit zu geben, war eine gesetzliche Grundlage nötig; diese gibt es nun befristet bis Ende 2021 und beschränkt auf durch Corona verursachte Sachverhalte.

Dazu zählen auch die befristeten Beschäftigungsverhältnisse wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie Qualifikations- und Juniorprofessuren im Beamtenverhältnis auf Zeit, die nicht dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz unterliegen. Sie können um zunächst ein halbes Jahr verlängert werden. Je nach weiterem Verlauf der Pandemie und den konkreten Beeinträchtigungen von Forschungsvorhaben kann – ebenfalls auf dem Weg der Verordnung – ein weiteres halbes Jahr Verlängerung ermöglicht werden.

„Wir wollen auch die Regeln für die Online-Prüfungen rechtssicher gestalten“, erläutert Wissenschaftsministerin Dorn. „Bisher nutzen hessische Hochschulen wegen der bestehenden Unsicherheiten zu zulässigen Prüfungsformaten sowie Anforderungen an Datensicherheit und technische Infrastruktur Online-Prüfungen nur zurückhaltend. Wir werden in enger Abstimmung mit den Hochschulen prüfen, ob und wenn ja in welcher Weise eine Rahmenregelung zielführend ist.“

Quelle: Presseinformation, Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst, 24. Juni 2020

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