Das am 23.04.2021 wirksam gewordene Bundes-Infektionsschutzgesetz hat auch Folgen für den weiteren Betrieb der Goethe-Universität. Im Rahmen dieser gesetzlichen Regelungen unternimmt das Präsidium alles in seinen Möglichkeiten Stehende, um wesentliche – insbesondere prüfungsrelevante Formen von Präsenzveranstaltungen – weiter aufrecht zu erhalten. Im Folgende nennen wir die wichtigsten Änderungen:
Gebäude
- Die Goethe-Universität führt ab dem 28.4.2021 aufgrund der geltenden Ausgangssperre bei Inzidenzen über 100 eine generelle Gebäudeschließung ab 20 Uhr ein. Das heißt, das sich zu diesem Zeitpunkt – abgesehen von Aktivitäten und Diensten zur Aufrechterhaltung des grundlegenden Gebäudebetriebs und unabweisbar durchzuführenden Forschungsarbeiten (zeitkritische Labor – und Forschungsarbeiten unter Wahrung der RKI-Standards) – keine Personen mehr in den Gebäuden aufhalten dürfen.
- Für die Mitarbeitenden, die während der Ausgangssperre aus dienstlichen Gründen unterwegs sein müssen, ist von den Vorgesetzten eine entsprechende Genehmigung auszustellen.
- Der Wissenschaftsgarten am Campus Riedberg bleibt geschlossen.
Forschung
- Zeitkritische Labor – und Forschungsarbeiten dürfen auch bei Inzidenzen von mehr als 165 durchgeführt werden. Diese können unter Wahrung der RKI-Standards fortgeführt werden. Für die daran beteiligten Mitarbeitenden ist von den Vorgesetzten eine entsprechende Genehmigung auszustellen, die an der jeweiligen Gebäudepforte auf Verlangen vorzuzeigen ist.
Lehre/Prüfungen
- Ab einer Inzidenz über 100 bis zum Schwellenwert 165 hat Wechselunterricht mit einer maximalen Auslastung von 50% der normalen Studierendenzahlen einer Veranstaltung zu erfolgen.
- Seminare, Übungen, Tutorien und Praktika können in Ausnahmefällen in Präsenz stattfinden, sofern digitale Formate aufgrund des besonderen Charakters der Veranstaltung nicht anwendbar sind. Dabei ist die Einhaltung der RKI-Regeln zu beachten. Die dafür benötigten Räume sind von ihrer maximalen Kapazität her ausschließlich auf Grundlage eines zuvor vom universitären Arbeitsschutz genehmigten Abstands- und Hygienekonzepts nutzbar.
Regelungen oberhalb eines Inzidenzwerts von 165:
- Wird an drei aufeinander folgenden Tagen der Schwellenwert von 165 überschritten, so entfällt ab dem übernächsten Tag der Wechselunterricht. Präsenzveranstaltungen sind dann nicht mehr möglich. Veranstaltungen sind grundsätzlich digital durchzuführen.
- Ausnahmen davon stellen auf Grundlage des Bundes-Infektionsschutzgesetzes
- unabweisbare und nicht in digitalen Formaten durchführbare Veranstaltungen des abschließenden Semesters eines jeden Studienganges dar, wie zum Beispiel der Anfertigung von Abschlussarbeiten.
- Praxisveranstaltungen wie Labortätigkeiten, Praktika, praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte, eintägige Exkursionen, sportpraktische Übungen und im engeren Sinne vergleichbare Veranstaltungen dar, die für ein Modul des entsprechenden Studiums prüfungsrelevant sind. Zwingende Voraussetzungen dafür ist, dass die Leistungen nicht in anderer Weise erbracht werden können.
- Prüfungen, Klausuren und Staatsexamina dürfen weiter in Präsenz durchgeführt werden.
- Die Durchführung in Präsenz erfolgt RKI-konform auf Basis eines genehmigten Hygienekonzepts
Corona-Tests
- Fachbereiche und Einheiten der Universität wird die Möglichkeit eröffnet aus dem ihnen zugewiesenen Grundbudget SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests für Studierende zu beschaffen. Dies ergibt sich aus der Genehmigung des Landes Hessen zum Einsatz von Grundbudgetmittel der Hochschulen für diese Zwecke.
- SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests stellen ausdrücklich keine Alternative zu den geltenden AHA+ L-Regeln dar, die weiterhin umfänglich eingehalten werden müssen.
Geltung dieser Regelungen
- Diese Regelungen gelten ab dem 28.04.2021 bis die Inzidenz mindestens drei aufeinander folgenden Tagen unter 100 fällt. Präzisierungen oder Abweichungen durch den Hessischen Gesetzgeber werden umgehend von der Universität aufgegriffen.