Goethe, Deine Forscher: David von Mayenburg, Rechtswissenschaftler

600 Jahre – mit einem Mal ist dieser Zeitabstand bedeutungslos. Obwohl der italienische Theologe Panormitanus im frühen 15. Jahrhundert auf Sizilien lebte, kommt es dem Jura-Professor David von Mayenburg fast so vor, als ob sich die beiden im RuW-Gebäude auf dem Westend-Campus zu einem kollegialen Gedankenaustausch zusammensetzen könnten: „Schon Panormitanus hat sich Gedanken gemacht über die menschliche Freiheit, die durch Leibeigenschaft, Sklaverei und Ähnliches bedroht war.“ Wenn Panormitanus dann begründe, unter welchen Umständen es zulässig sei, die Freiheit einzuschränken, dann könne er damit genauso heute an einer Diskussion über den Kampf gegen die COVID-19-Pandemie teilnehmen. „So geht es mir mit meiner rechtshistorischen Forschung immer wieder“, sagt von Mayenburg. „Ich begegne dabei zeitlos faszinierenden Ideen, besonders auf einem Gebiet, das mir sehr am Herzen liegt: dem Kirchenrecht des Mittelalters und der frühen Neuzeit.“

„Man kann der Kirche vieles vorwerfen, von der Hexenverfolgung bis zum Missbrauchsskandal“, stellt er fest. Aber in einer Welt, die über die Jahrhunderte hinweg gekennzeichnet gewesen sei von Krieg, von Gewalt und von Katastrophen aller Art – in dieser Welt sei es doch der Kirche gemäß ihrem eigenen Anspruch darum gegangen, eine humanitäre, dem Menschen positiv zugewandte Einrichtung zu sein, „ein Ort, wo versucht wurde, mit den Mitteln des Kirchenrechts Frieden zu schaffen.“

In der heutigen, weitgehend säkularisierten Gesellschaft habe das Kirchenrecht unübersehbare Spuren hinterlassen, erläutert von Mayenburg: „Vieles, das für uns selbstverständlich ist, hat seine Wurzeln im mittelalterlichen Kirchenrecht – so beispielsweise der Rechtsgrundsatz ‚Pacta sunt servanda‘ (Verträge müssen eingehalten werden), der auf das Kirchenrecht des Mittelalters (und damit auf die christliche Moraltheologie) zurückzuführen ist.“ „Im antiken Rom war das anders“, berichtet von Mayenburg, „da war die Klagbarkeit vertraglicher Absprachen ganz wesentlich davon abhängig, in welcher Form der jeweilige Vertrag geschlossen worden war. Für die Kirche war die Erwartung der Vertragstreue universal.“

Ohrfeige auf dem Grenzstein

Wer auf das Mittelalter blicke, müsse sich zunächst klarmachen, dass vielerorts Rechtsprechung ganz ohne Schriftlichkeit funktioniert habe – wer mit seinem Nachbarn, seiner Nachbarin, einem Handwerker oder einer Händlerin in Streit geriet, wandte sich an lokale Richter oder Schiedsrichter, die weniger Recht sprachen als vielmehr Recht fanden. Dabei seien verschiedene, teilweise kuriose Strategien entwickelt worden, erzählt von Mayenburg, so beispielsweise wenn es in einem Dorf um die genaue Lage von Grundstücken gegangen sei, die mittels Grenzsteinen für Generationen festgehalten werden sollte: „Einmal im Jahr ist die ganze Dorfgemeinschaft die Grenzen abgelaufen und hat sie kontrolliert; bei den Grenzsteinen wurden sogenannte stumme Zeugen vergraben. Das waren ovale Steinchen, die in eine bestimmte Richtung wiesen und angezeigt hätten, wenn der Grenzstein ausgegraben und versetzt worden wäre“, schildert von Mayenburg. Und damit die Grenzsteine überhaupt wiedergefunden wurden, setzte man die kleinen Kinder, die auch an dem Gang teilnahmen, auf einen Grenzstein und gab ihnen eine kräftige Ohrfeige – in der Hoffnung, dieser Schmerz trage dazu bei, dass die Menschen sich auch noch im Greisenalter an den Ort des Steines erinnerten.

Im mittelalterlichen Kirchenrecht hingegen verließen sich Mönche und Priester nicht auf das kindliche Schmerzgedächtnis, sondern auf Rechtsquellen (z.B. Gesetze, Urteile und Rechtsgutachten) aus Pergament bzw. Papier, die in der 1300-seitigen Sammlung „Corpus iuris canonici“ zusammengefasst sind. Wenn von Mayenburg neuere Rechtsgeschichte bzw. mittelalterliches Kirchenrecht unterrichtet, stellt das „Corpus iuris canonici“ ein unverzichtbares Hilfsmittel dar – und ein Problem: Die Texte sind, wie im Kirchenrecht üblich, auf Latein verfasst, und damit für die Lehre an einer deutschen Hochschule nicht ohne Weiteres zu gebrauchen. Durch Zufall stieß von Mayenburg allerdings auf eine handschriftliche deutsche Übersetzung der Rechtsquellen aus dem 19. Jahrhundert; er hat jetzt in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Darmstadt und mit Mitteln des Hückmann-Fonds begonnen, diese Handschrift zu digitalisieren, sodass die Übersetzung in Zukunft sowohl online als auch gedruckt die Lehre (nicht nur seine eigene) bereichert.

Notbehelf in der Pandemie

Davon, dass diese inzwischen wieder in Präsenz stattfinden soll, ist von Mayenburg völlig begeistert. „Natürlich bin ich froh, dass wir in den vergangenen Jahren auf die digitale Lehre ausweichen konnten“, stellt er klar, „wenn ich mir vorstelle, so eine Pandemie wäre damals in meinem eigenen Studium in den 1980er und 1990er Jahren ausgebrochen – das möchte ich mir lieber nicht im Detail ausmalen … Aber eine Online-Vorlesung ist doch immer nur ein Notbehelf, überhaupt nicht zu vergleichen mit der Begegnung im Hörsaal“.

Dass er versucht, das Beste auch aus lästigen und unangenehmen Situationen zu machen, wird deutlich, wenn von Mayenburg über ein Forschungsvorhaben spricht, das er seit der ersten COVID-19-Infektionswelle geplant hat: Die Debatte über die Einschränkung von Freiheitsrechten war für ihn der Anlass zu fragen „Wie haben Juristen – Juristinnen gab es damals nicht – im Mittelalter und in der frühen Neuzeit auf Freiheitsbeschränkungen durch Seuchen (konkret: die Pest) reagiert, und welche Rolle haben sie bei der Entstehung des modernen Gesundheitsstaates gespielt?“

Stefanie Hense


Dieser Beitrag ist in der Ausgabe 6/2021 (PDF) des UniReport erschienen.

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