Im Strafprozess gegen Produzenten, Verbreiter und Besitzer kinderpornographischer Bilder sind Bilder als Beweismittel unverzichtbar. Zugleich verlängern sie das Leiden der Opfer. In der aktuellen Ausgabe des Wissenschaftsmagazins „Forschung Frankfurt“ geht ein Beitrag aus der Rechtswissenschaft der Frage nach, unter welchen Bedingungen wer diese Bilder sehen darf bzw. sehen muss.
Wer als Kind oder Jugendlicher Opfer von Missbrauch wird, hat meist sein Leben lang unter den seelischen Folgen zu leiden. Bilder sind einerseits Teil des Missbrauchs, werden aber andererseits im Strafprozess als Beweismittel benötigt. Ein Dilemma für das Strafprozessrecht, wird das Verbrechen durch diese Bilder doch perpetuiert. Wie damit umzugehen ist, wirft noch etliche Fragen auf. Im Beitrag mit dem Titel „Verbotene Bilder“ erläutern die Rechtswissenschaftler Prof. Matthias Jahn und Dr. Dominik Brodowski die aktuelle Rechtslage und gehen auf den Stand der Debatte ein.
Mit welchen Bildern jeglicher Umgang grundsätzlich verboten ist, das ist im Strafgesetzbuch nachzulesen. Mit den wachsenden technischen Möglichkeiten haben sich auch die gesetzlichen Regelungen immer wieder verändert. Waren in 1970er Jahren vor allem Darstellungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Hinblick auf analoge Medien wie Zeitschriften, Fotografien und Videos verboten, macht man sich seit den 90er Jahren schon durch den Besitz strafbar. Und längst bezieht sich das Verbot auch auf Speichermedien und das Internet, die Strafbarkeit wurde ausgeweitet auf Darstellungen von Jugendlichen und auf Posing-Fotos. Schon die Suche danach ist strafbar.
Bei Ermittlungen werden diese verbotenen Bilder gesichert und ausgewertet, die Ermittler haben täglich damit zu tun. So kommen auch Richterinnen und Richter – jedenfalls zeitweise – in den Besitz der verbotenen Darstellungen. Strafbar machen sie sich damit nicht – solange sie nur das tun, wozu sie nach geltendem Recht ja verpflichtet sind. Für ein faires Strafverfahren muss auch der Verteidiger Einblick in die Verfahrensunterlagen bekommen. Doch darf er die Bilder an seinen Mandanten weitergeben? Wie schaut es mit externen Gutachtern aus? Im Einzelfall sind die Grenzen zwischen Erlaubtem und Verbotenen fließend und müssen immer wieder neu verhandelt werden. Dies machen die beiden Autoren in ihrem Beitrag deutlich und zeigen anhand von Beispielen, wie das Dilemma in der Praxis gelöst wurde.
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